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Honorarordnung:
Ein Auszug au der HOAI, genauer die Paragraphen 33 und 34, regelt
die Honorare für Gutachten und Wertermittlung:
§ 33 Gutachten
Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung
erfaßt sind, kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt
ist.
§ 34 Wertermittlung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung
des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder
von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude,
anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung
zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten
Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung
mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das
Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte
zu berechnen.
(3) §16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten
nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz
1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart
worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten
nach Absatz 5 Nr. 3 überschritten werden.
(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen
1. bei Wertermittlungen
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
- bei Umlegungen und Enteignungen,
- bei steuerlichen Bewertungen,
- für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
- bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder
sonstigen nicht unerheblichen
--Erschwernissen bei der Durchführung
des Auftrages,
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer
die erforderlichen Unterlagen
--beschaffen, überarbeiten oder anfertigen
muß, zum Beispiel
- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
- örtliche Aufnahme der Bauten,
- Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
- Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;
3. bei Wertermittlungen
- für mehrere Stichtage,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen
der Wertermittlung und eine
- entsprechende schriftliche Begründung
erfordern.
(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4, und 5 ermittelten Honorare mindern
sich bei
- überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen
um 30 v.H.,
- Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts
oder Ertragswerts um 20 v.H.,
- Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen
anderen Zeitpunkt um 20 v.H.
(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind
dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder
Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden
Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt
für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich
über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.
Die komplette HOAI finden Sie hier.
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